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Kindstötung

Drei Jahre Haft für Lenis Vater

Von Hariett Drack, 19.02.10, 11:01h, aktualisiert 19.02.10, 13:03h

Weil er seine dreijährige Tochter getötet hat, muss ein 32-Jähriger für drei Jahre in Haft. Das Landgericht entschied auf Körperverletzung mit Todesfolge und verneinte somit die Tötungsabsicht. Die Leiche des Mädchens ist bis heute verschwunden.

Leni Urteil Köln
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Drei Jahre Haft für Lenis Vater. (Bild: ddp)
Leni Urteil Köln
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Drei Jahre Haft für Lenis Vater. (Bild: ddp)
Köln - Lenis Tod war kein Unfall: Die Kleine starb, weil ihr Vater sie so heftig schlug, dass die Dreijährige an den Folgen der Schläge starb. „Die Unfallversion hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt“, sagte der Vorsitzende Richter Klaus-Dieter Passage im Urteil gegen Lenis Vater Thomas G. (32). Darin wurde der Schwarzafrikaner wegen „Körperverletzung mit Todesfolge in einem minderschweren Fall“ zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt und zugleich hervorgehoben: „Eine konkrete Todesursache konnte nicht geklärt werden.“ Der Staatsanwalt hatte wegen Totschlags zwölf Jahre Gefängnis gefordert.

Gericht folgt Unfall-Theorie nicht

Nach Überzeugung des Gerichts hatte sich die Situation am Tattag im Oktober 2007 so abgespielt: Lenis Mutter, die als Altenpflegerin arbeitete, hatte Frühdienst und die Tochter mit dem Vater allein zu Hause gelassen. Thomas G. wollte sich morgens ungestört eine Gospelmesse im Fernsehen ansehen und schickte Leni in ihr Zimmer; sie sollte dort spielen. Dann hatte Leni zu seiner Verärgerung in die Hose gemacht, obwohl sie nach seiner Überzeugung längst sauber sein sollte. Um Leni zu waschen, habe er das zappelnde, widerstrebende Kind in die Badewanne gestellt und dann „das getan, was er immer tat, wenn ihm etwas nicht passte, nämlich das Kind mit Schlägen und Tritten zu maßregeln,“ hieß es in der Urteilsbegründung.

Der Schwarzafrikaner hatte in der Verhandlung freimütig erklärt, dass er Schläge für ein angemessene Erziehungsmethode hielt, die er am eigenen Leib in der Heimat erlebt habe. Allerdings hatte er Schläge am Tattag verneint und behauptet, Leni sei so unglücklich mit dem Kopf auf die Armatur aufgeschlagen, dass sie in Folge des Unfalls gestorben sei.

Grabungsstück bei Erdarbeiten komplett abgetragen

Medizinische Sachverständige hatten sich widersprüchlich dazu geäußert. „Letztlich kam es auf die Gutachter nicht an. Denn was möglich sein kann, bedeutet nicht, dass es so war“, relativierte Passage die Bedeutung der Sachverständigen in diesem Prozess. Für die Mediziner war eine exakte Festlegung der Todesursache so schwierig, weil es keine Leiche gab. Thomas G. hatte Lenis Leichnam in einen Koffer gelegt und die Leiche in einem Waldstück bei Merkenich vergraben. Wegen des Baus einer Fernwärmeleitung war das gesamte Erdreich einschließlich der Leiche kurze Zeit später komplett abgetragen worden.

Seiner Frau machte der bei Ford ineiner gehobenen Position tätige Akademiker weis, er habe das Kind einem Bekannten nach Ghana zu den Großeltern mitgegeben. Als die Ehefrau im April nach Afrika fahren wollte, um endlich ihre Tochter zu holen, hatte er behauptet, das Kind sei an Malaria gestorben und legte ihr eine gefälschte Sterbeurkunde vor. Die Frau hatte ihren Mann daraufhin wegen Kindesentziehung angezeigt.

Revision gegen Urteil wahrscheinlich

Es gebe „keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte seine Tochter habe töten wollen“, verneinte der Vorsitzende Richter die Annahme eines Totschlags: „Dazu fehlt es am Vorsatz.“ Auch lasse sich das von der Anklage gezeichnete Bild eines „gewalttätigen, brutalen Vaters“ nicht aufrechterhalten, hieß es weiter im Urteil. Thomas G. habe Leni stets „aus erzieherischen Gründen geschlagen. Es sollte weh tun, aber er wollte Leni nicht verletzen“. In diesem Zusammenhang sei strafmildernd der „kulturelle Hintergrund“ des Schwarzafrikaners zu betrachten. Auch hätten sämtliche Zeugen wie Ärzte, Kindergärtnerinnen und Betreuerinnen „zu keinem Zeitpunkt blaue Flecke, Verletzungen oder Prellungen“ bei Leni festgestellt. Und im Übrigen habe die Beweisaufnahme auch ergeben, dass Thomas G. durchaus gegenüber seiner Tochter „ein fürsorgliches Verhalten an den Tag gelegt habe“.

Auch die Art und Weise, wie sich G. nach dem Tod Lenis verhalten habe, sei „keineswegs ein Hinweis für einen Tötungsvorsatz“, betonte der Richter. Er habe aus schlechtem Gewissen gehandelt. Seine diversen Verschleierungsaktionen seien die „konsequente Folge eines einmal eingeschlagenen Vertuschungsweges“. Ausdrücklich verneinte das Gericht eine - wie sonst üblich - Aufhebung des Haftbefehls wegen Fluchtgefahr. Dass der Fall höchstrichterlich entschieden wird, ist wahrscheinlich. Die Nebenklägerin kündigte bereits Revision an, Staatsanwalt und Verteidiger wollen „über mögliche Rechtsmittel noch nachdenken“.



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